Die Bank gewinnt immer. Ähnlich ist es im Todesfall und der Vererbung von Immobilienvermögen. Jeder "Erwerb von Todes wegen" unterliegt grundsätzlich der Erbschaftssteuer. Aufgrund unterschiedlicher Steuerklassen, diverser Freibeträge und Begünstigungen sowie möglicher Bewertungsansätze fällt jedoch nicht immer eine Steuerzahlung an. Zunächst einmal zum Verständnis:
Für die Steuerklasse des Erwerbers ist das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser bzw. Schenker maßgebend. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 15 ErbStG
Steuerklasse I
Beachten Sie auch die Steuerklassen II und III. Gestaltungen zur Reduzierung der Steuerlast können auch unmittelbar nach Eitnritt des Erbfalls oder im Rahmen der Erbschaftssteuererklärung vorgenommen werden.
Nach § 16 ErbStG können Erben folgende Freibeträge nutzen:
Für Freibeträge bei anderen Verwandtschaftsverhältnissen sprechen Sie uns gerne an.
in den Abendstunden, am Wochenende oder an Feiertagen möglich.
Anfahrt in der Metropolregion Nürnberg kostenfrei
Montag - Freitag von 8.3o - 20.oo Uhr
Wochenende von 9.oo - 18.oo Uhr
Telefon 09135/7259-99
Ooptimieren Sie die Übertragung von Immobilienvermögen vor dem Erbfall mit einem Sachverständigengutachten. Welches Objekt dürfen wir für Sie bewerten? Fordern Sie gleich unsere Checkliste der benötigten Unterlagen an.
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Andreas Wagener
Dipl.-Kfm. (FH)
Immobilienwirt (DIA)
Immobilienfachwirt (IHK)
Andreas Wagener
Mitteldorfer Weg 19
91085 Weisendorf